Schwerpunkte

Die beiden Fachgebiete Orthopädie und Unfallchirurgie entwickelten sich historisch als zunächst selbständige Teilgebiete aus der Chirurgie heraus, bis im Jahre 2005 das Fachgebiet der Orthopädie mit dem chirurgischen Schwerpunkt Unfallchirurgie zusammengelegt wurde.

Unfallchirurgie

Das Aufgabenfeld umfaßt die Behandlung von Verletzungen des Bewegungsapparats, im wesentlichen von Knochen, Bändern, Muskeln und Sehnen. Der Alltag wird durch die konservative und operative Behandlung von Knochenbrüchen bestimmt. Daneben gehören die Nachbehandlung und die Rehabilitation von Verletzungen und deren Folgezustände ebenfalls zum Fachgebiet der Unfallchirurgie. 

In unserem Unfallzentrum versorgen wir Verletzungen und Knochenbrüche soweit dies ambulant möglich ist. In den Fällen, in denen eine stationäre operative Versorgung notwendig ist, überweisen wir an eine entsprechende klinische Einrichtung.Im Anschluß an den stationären Aufenthalt begleiten wir die anschließende Rehabilitation bis zur Wiederherstellung. 

Typische Erkrankungen sind u.a.:

  • Frakturversorgung
  • Arthroskopische Eingriffe am Schultergelenk und Kniegelenk
  • Weichteilverletzungen
  • Sehnenverletzungen

Chirurgie

Unser allgemeinchirurgisches Spektrum umfasst im ambulanten Bereich vor allen Eingriffe der Körperoberfläche bei akuten Entzündungen sowie von gut- oder bösartigen Veränderungen am Haut- und Weichteilmantel. In der Regel können diese Erkrankungen in örtlicher Betäubung, selten in Narkose, vorgenommen werden. 

Typische Erkrankungen sind: 

  • Versorgung frischer Wunden
  • infizierte Wunden
  • eingewachsene Zehennägel (Unguis incarnatus)
  • Geschwülste unter der Haut (z.B. infizierte Talgdrüsen)
  • gutartige Tumoren des Fettgewebes (Lipome)
  • Fremdkörper
  • entzündliche Prozesse der Haut und Weichteile (Abszesse)
  • Schleimbeutelentzündungen
  • Narbenkorrekturen
  • Steißbeinfistel (Sinus pilonidalis)

Gefäßchirurgie

Behandlung von Venenerkrankungen mittels operativer Massnahmen:

  • moderne minimalinvasive endovenöse Operationen von Krampfadern mittels sonographisch unterstützter Kathetertechnik (endovenöse Radiowellenfrequenz-Therapie mittels ClosureFast)
  • Mikrochirurgische Operation nach Varady (Miniphlebektomie)
  • Schaumsklerosierung

Schulterchirurgie

Behandlung von Schultergelenkerkrankungen und Verletzungen mittels minimalinvasiver arthoroskopischer Technik:

  • Impingementsyndrom (Engpass-Syndrom)
  • Tendinitis calcarea (Kalkschulter)
  • Pulley- und SLAP-Läsionen (Bizepssehnenverletzungen)
  • Rotatorenmanschettenverletzungen 

Fußchirurgie 

Behandlung von Erkrankungen und Verletzungen

  • Hallux valgus
  • Hallux rigidus (Arthrose Großzehengrundgelenk)
  • Hammerzehen und Krallenzehen
  • Schneiderballen 

Durchgangsärzte

Wir sind von den Berufsgenossenschaften sowie der DGUV beauftragte Experten in der Diagnostik und Behandlung von Arbeits- / Schul- und Wegeunfällen. 

Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

Was unter den Begriff Arbeitsunfall zu verstehen ist, legen die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) siebter Teil fest. Nach § 8 SGB VII liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn „ein versicherter Arbeitnehmer wegen einer Tätigkeit einen Unfall erleidet, der in direktem Zusammenhang mit seiner Arbeit steht“. Das Gesetz definiert Arbeitsunfälle als ein „zeitlich begrenzt von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse“. Arbeitsunfälle dürfen vom Arbeitnehmer nicht selbst verschuldet sein. Das SGB stellt rein auf die ausgeübte Tätigkeit ab, durch die der individuelle Schaden entstanden ist. Somit liegt z.B. kein Arbeitsunfall vor wenn der Arbeitnehmer in seiner Mittagspause um das Bürogebäude geht und dabei von einem herunterfallenden Gegenstand verletzt wird oder wenn ein Bauarbeiter während seiner Arbeitszeit Alkohol trinkt und sich dann verletzt. Liegt ein Arbeitsunfall eindeutig vor, sind also die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, muss der Versicherungsträger (Unfallversicherung) dem Arbeitnehmer die ihm zustehenden Leistungen gewähren. Dies können die Kosten für Behandlung oder Rehabilitation sein, oder aber auch Rentenzahlungen, falls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. 

Was muss man als Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall tun?

Kurz nachdem sich der Arbeitsunfall ereignet hat, sollte der Arbeitnehmer von einem Durchgangsarzt untersucht und behandelt werden. In der Regel sind dies Unfallchirurgen oder Orthopäden.
Experten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) raten, auch bei kleinen oder scheinbar unbedeutenden Arbeitsunfällen diese dem Arbeitgeber zu melden.

Hintergrund: Entsteht durch die Erstverletzung ein schlimmerer Folgeschaden erlischt unter Umständen der Versicherungsschutz.

Warum muss ich zum Durchgangsarzt?

Die zuständige Berufsgenossenschaft ist dazu verpflichtet, bei Arbeitsunfällen für eine schnelle und fachärztliche Versorgung zu sorgen. Durchgangsärzte bilden entsprechend die erste Anlaufstelle für Personen, die durch die Berufsgenossenschaft versichert sind. Hat der Durchgangsarzt erst einmal eine Diagnose gestellt, entscheidet er zudem über die weitere Behandlung und die verantwortliche Einrichtung. Durchgangsärzte sind Ärzte, die fachlich besonders versiert sind, in der Regel mit Fokus auf Unfallchirurgie oder Orthopädie. Sie sind alle auf die Behandlung von Arbeitsunfällen spezialisiert, welche auch in Form von Schul- und Wegeunfällen auftreten können. Selbst wenn ihr Hausarzt ausreichende Kenntnisse besitzt, ist es ratsamer nach einem Arbeitsunfall einen Durchgangsarzt aufzusuchen. Andernfalls kann es versicherungstechnisch zu Problemen kommen. Die zuständige Berufsgenossenschaft kann Hilfsleistungen verweigern, wenn die Diagnose nicht in einem D-Arzt-Verfahren zustande gekommen ist.